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SERVICES: Arbeitsvergütugen

Arbeitsvergütugen

Die Zahlung der Arbeitsvergütung (Arbeitsentgelt, Lohn, Gehalt) ist die Leistung, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aufgrund eines zwischen den beiden geschlossenen Arbeitsvertrages schuldet.

Nach den aktuell geltenden Gesetzen ist jeder Arbeitgeber verpflichtet eine Abrechnung über die Arbeitsvergütung in nachvollziehbarer Textform darzulegen. Dabei muss der Arbeitgeber folgende Mindestangaben aufweisen:

Daten zum Abrechnungszeitraum

  • Zusammensetzung des Arbeitsentgelts

  • Art und Höhe der Zuschläge, sowie sonstige Vergünstigungen

  • Art und Höhe der Abzüge

  • Abschlagszahlungen und Vorschüsse

Beispiel Lohnabrechnung:
+   einmalige Bezüge
+   Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers
+   geldwerte Vorteile/Sachbezüge
=   Bruttobezüge
-   Rentenversicherung Arbeitnehmer-Anteil
-   Arbeitslosenversicherung Arbeitnehmer-Anteil
-   Krankenversicherung Arbeitnehmer-Anteil
-   Pflegeversicherung Arbeitnehmer-Anteil
-   Lohnsteuer
-   Kirchensteuer, Steuersatz
-   Solidaritätszuschlag
-   Sachbezüge
=  Netto nach Abzug der Steuern und Pflichtbeiträge
-   vermögenswirksames Sparen
-   persönliche Abzüge
+  steuer- und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigungen
=  Auszahlung/Überweisung an den Arbeitnehmer

Zusätzlich zur Vergütung in Geld kann auch eine so genannte Naturalvergütung vereinbart werden. Die Überlassung eines Dienstwagens stellt zum Beispiel dann eine Naturalvergütung dar, wenn dieser vom Arbeitnehmer auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie zu sonstigen privaten Zwecken genutzt werden darf. Soweit nichts Gegenteiliges vereinbart ist, hat der Arbeitnehmer auch im Falle der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder im Falle der Freistellung nach einer Kündigung Anspruch auf die Privatnutzung des Dienstwagens.

Neben der vertraglich vereinbarten Vergütung werden von Arbeitgebern häufig Sonderzuwendungen gezahlt. Dazu zählen Gratifikationen wie zum Beispiel Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld. Der Anspruch auf Gratifikationen kann von vergangener und zukünftiger Betriebstreue abhängig gemacht werden.

Wird ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen besteht, durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für sechs Wochen. Nach Ablauf der sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht in der Regel ein Anspruch gegen die Krankenkasse auf Zahlung von Krankengeld.

Die Ausbildungsvergütung ist die monatliche Bezahlung eines Auszubildenden im Rahmen der dualen Berufsausbildung. Sie ist weder Lohn noch Gehalt, sondern stellt einen Beitrag zu den Kosten eines Auszubildenden einschließlich eines Taschengeldes dar. Soweit die Vergütung die üblichen Freibeträge übersteigt (ab 1. April 2003: 400 Euro), werden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten. In einigen Bereichen wird auch ein Zuschlag für eine erfolgreich abgelegte Zwischenprüfung gezahlt. Die Ausbildungsvergütung ist meist am letzten Arbeitstag eines Monats fällig.

Bestimmung der Entgelthöhe

Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ist die Höhe der Vergütung des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag frei vereinbar (soweit kein gesetzlicher Mindestlohn existiert). Dabei spielen Marktsituation, Fachkenntnisse des Arbeitnehmers, die Belastung am Arbeitsplatz, die Verantwortung, die er trägt und die Arbeitsbedingungen, unter denen er arbeitet eine erhebliche Rolle.

Höhe der Ausbildungsvergütung

Die Ausbildungsvergütung ist meist in Tarifverträgen festgelegt. Die Höhe der Ausbildungsvergütung variiert nach Berufen und Bundesländern. Die Ausbildungsvergütung muss mit den Ausbildungsjahren ansteigen (§17 Berufsbildungsgesetz). Während ein Friseurazubi in den neuen Bundesländern im ersten Lehrjahr 206 € im Monat erhält, bekommt ein Fahrzeuginnenausstatter im Westen 841 €.

Die Höhe der Ausbildungsvergütungen ist regelmäßig in der politischen Diskussion.

  • Zum einen wird darauf hingewiesen, dass die niedrigen Ausbildungsvergütungen in einigen Branchen unangemessen niedrig seien,

  • zum anderen wird das Niveau der Ausbildungsvergütungen insgesamt als Grund für eine mangelnden Ausbildungsbereitschaft der Betriebe betrachtet.

Steuern und Sozialabgaben

Der Bruttolohn oder das Bruttogehalt stellt den gesamten vereinbarten Entgeltbetrag dar. Um den Nettolohn zu erhalten werden diverse Beträge abgezogen:

  • Beiträge an das Finanzamt (Steuern)
  • Lohnsteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • Kirchensteuer (ggf.)
  • Sozialversicherungsabgaben
  • Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung
  • Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung
  • Beitrag zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung
  • Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung
  • Die Versicherungsbeiträge sind je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Ausnahmen: bei der Krankenversicherung zahlt der Arbeitnehmer zusätzlich 0,9 % vom Bruttogehalt, bei der Pflegeversicherung zahlen kinderlose Arbeitnehmer ab dem 23. Lebensjahr zusätzlich 0,25 % vom Bruttogehalt (höchstens von der Beitragsbemessungsgrenze).
  • Die Beiträge zur Unfallversicherung sind vom Arbeitgeber allein zu tragen.
  • Die Höhe der Lohnsteuer hängt von Einkommenshöhe und Steuersatz ab.
  • Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % von der Lohnsteuer, hängt ebenfalls von der Lohnsteuerklasse und der Zahl der Kinder ab.
  • Die Kirchensteuer beträgt in Bayern und Baden-Württemberg 8% der Lohnsteuer und in den anderen Bundesländern 9 % der Lohnsteuer.
  • Die Sozialversicherung setzt sich aus der Summe von Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung zusammen.
  • Die Pflegeversicherung beträgt in Sachsen 1,35 % statt 0,85 % in allen anderen Ländern.
  • Arbeitslosenversicherung beträgt 4,2 %; 3,3 % ab 2008
  • Rentenversicherung =19,9 %
  • Krankenversicherung =11 %-15 % + Sonderbeitrag Arbeitnehmer für Zahnersatz 0,9 %
  • Pflegeversicherung =1,7 % + Sonderbeitrag Arbeitnehmer (wenn über 23 Jahre und kinderlos) 0,25 %

Der Nettolohn oder das Nettogehalt bezeichnet den Teil des Lohns, der ausgezahlt und damit für den Lebensunterhalt verfügbar ist.

Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber zusätzlich zum Bruttolohn noch die Arbeitgeberanteile zu den Sozialabgaben zu leisten und bruttolohnabhängige Versicherungen zu Tragen hat, bei denen der Arbeitnehmer nicht beteiligt ist.

Der Lohnaufwand liegt somit rund 20 - 25 % über dem Bruttolohn.

Abrechnungsgrundlage

Das Arbeitsentgelt kann nach verschiedenen Kriterien vereinbart und ausbezahlt werden.

  • Jahresgehalt: Für Geschäftsführer und höhere leitende Angestellte wird oft ein Jahresgehalt vereinbart, allerdings mit anteiligen monatlichen Auszahlungen. Ein Jahresgehalt im Vertrag stehen zu haben ist mehr eine Prestigefrage als ein juristischer oder praktischer Unterschied in der Abrechnungsweise zu einem vereinbartem Monatsgehalt.

  • Monatsweise (z. B. Monatsgehalt): Es ist ein Betrag für einen ganzen Monat vereinbart, unabhängig von der Länge des Monats sowie der Anzahl an Sonn- und Feiertagen.

  • Stundenweise Abrechnung (Stundenlohn): Das Arbeitsentgelt wird nach den tatsächlich gearbeiteten Stunden abgerechnet. Auch Urlaubsentgelt oder Feiertagsentgelt werden stundenweise verrechnet. Die Auszahlung erfolgt heute monatlich.

  • Stück- oder Akkordlohn: Das Entgelt richtet sich nach den fertig gestellten Stückzahlen. Urlaubs- und Feiertage werden mit einem Durchschnitt entlohnt.

  • Pauschalentlohnung: Diese Art ähnelt schon sehr stark einer selbständigen Tätigkeit, da ein ganzes Projekt unabhängig von der Arbeitsdauer mit einem Gesamtbetrag entlohnt wird.

  • Provisionsentlohnung: bei unselbständigen Handelsvertretern wird meist zusätzlich zu einem Grundgehalt (Fixum) ein bestimmter Prozentsatz des erzielten Umsatzes bezahlt. Allerdings ist es für ein Unternehmen meist besser, nicht nur den Umsatz, sondern auch den Deckungsbeitrag, welcher durch den Umsatz erwirtschaftet wurde, in die Höhe der Provision mit einzubeziehen. Somit wird der Handelsvertreter indirekt angehalten die Kopfkonditionen nicht zu Gunsten des Kunden zu verbessern, um einen höheren Umsatz zu generieren.

  • Umsatzabhängiges Arbeitsentgelt: Hier wird ein Teil der Einnahmen als Entgelt gezahlt (z. B. Taxifahrer).

Üblicherweise ist ein Gehalt ein über die Monate gleich bleibender Betrag, während die Löhne auf Stundenbasis berechnet werden und deshalb die monatliche Zahlung variiert.

Sonderformen der Entgeltberechnung

Häufig ist eine monatlich gleich bleibende Vergütung vereinbart. Das Entgelt kann aber nach unterschiedlichen Grundlagen errechnet werden. Entsprechend gibt es den typischen Zeitlohn sowie die Leistungslohnarten Akkord- und Prämienlohn.

Zeitlohn: Bei dieser Art der Berechnung ist ausschließlich die Dauer der Arbeitszeit der Maßstab für die Entlohnung.

Akkordlohn: Hier gilt die Devise „Je höher die Arbeitsleistung, desto höher der Lohn“; die Zahlung erfolgt nach der Anzahl angefertigter Teile, unabhängig von der dafür benötigten Zeit (deshalb auch "Stücklohn" genannt).

Prämienlohn: Durch die zunehmende Automatisierung des Fertigungsprozesses verliert der Akkordlohn immer mehr an Bedeutung. Die computergesteuerten Fertigungsmaschinen übernehmen einen Großteil der Arbeiten. An die Stelle des Akkordlohns tritt der Prämienlohn.

Der Prämienlohn berücksichtigt vor allem Leistungen qualitativer Art. Er wird gezahlt, wenn

  • Vorgabezeiten unterschritten werden,
  • die zulässige Ausschussquote unterschritten wird,
  • die eingesetzten Betriebsmittel optimal ausgenutzt werden und sich dadurch die Wartezeiten verkürzen,
  • es gelingt, Energie oder Materialien zu sparen.

Dazu wird eine Normalleistung (besser wäre zu sagen: eine normale Leistung) zugrunde gelegt. Der Betrieb zahlt also einen Grundlohn (entweder als Zeit- oder als Stücklohn) und eine leistungsabhängige Vergütung. Diese Vergütung kommt jedoch nicht wie beim Akkord dem Arbeitnehmer voll zugute; sie wird vielmehr zwischen dem Betrieb und dem Arbeitnehmer aufgeteilt. Der Anteil des Arbeitnehmers heißt Prämie.
 

Mittwoch, 10. März 2010

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