Sie befinden sich hier: Home > Services - Arbeitsvertrag
SERVICES: Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag
Endlich! Sie haben es geschafft. Um soweit zu kommen, haben Sie schon einiges geleistet. Das Studium erfolgreich abgeschlossen, die Bewerbungsphase überstanden und im Vorstellungsgespräch überzeugt.
Nun erhalten Sie Ihren Arbeitsvertrag. Unsere Tipps sollen eine kleine Hilfe sein. Bei Unklarheiten empfiehlt es sich durchaus bei einem Rechtsanwalt Rat zu holen.
Für einen Arbeitsvertrag besteht grundsätzlich Formfreiheit. Die gesetzlichen Mindestbedingungen müssen allerdings eingehalten werden, sie liegen aber meist weit unter dem, was betrieblich üblich oder per Tarifvertrag geregelt ist.
Beispiel: Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt lediglich 24 Werktage. Wenn Ihr Arbeitsvertrag keine besondere Regelung zum Urlaub enthält, haben Sie folglich nur Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub. Sie haben die Möglichkeit, über solche Klauseln zu verhandeln.
Arbeitsverträge sind meist vorformuliert und ein Großteil ihrer Bestimmungen ist nicht Gegenstand von Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Besonders wichtig sind die Regelungen, die mit Ihrer Person oder Ihrer zukünftigen Tätigkeit im Unternehmen im Zusammenhang stehen. Gerade diese Punkte bedürfen einer eingehenden Prüfung und sollten im Arbeitsvertrag unbedingt geregelt sein.
Eine Unterzeichnung des Arbeitsvertrages sollte in keinem Fall unmittelbar im Anschluss an das Gespräch erfolgen. Die gründliche Prüfung des Arbeitsvertrages erspart Ihnen später unliebsame Überraschungen. Alle wichtigen, der Unterzeichnung vorausgegangenen mündlichen Vereinbarungen, sollten im Vertrag schriftlich festgehalten werden.
Wesentliche Inhalte eines Arbeitsvertrages:
Dauer des Arbeitsverhältnisses: Generell wird zwischen befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen unterschieden. Unbefristete Arbeitsverhältnisse enden, wenn sie von mindestens einem Vertragspartner gelöst werden, spätestens jedoch beim Erreichen des Rentenalters. Befristete Arbeitsverhältnisse laufen zum vereinbarten Zeitpunkt ohne Kündigungsverpflichtung aus. Soll das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden, muss ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen werden.
Besonders wichtig ist eine Stellenbeschreibung, in der die Tätigkeit/Position/Aufgabenbereich genau definiert werden. Sie beinhaltet Aufgaben, Zuständigkeiten, Zuordnung und Verantwortlichkeiten des Mitarbeiters. Außerdem sollte die Stellung des Arbeitnehmers in der betrieblichen Organisation angegeben sein.
Probezeit und Dauer der Probezeit: Normalerweise beginnt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer sechsmonatigen Probezeit. In dieser Testphase können Arbeitgeber und Arbeitnehmer prüfen, ob sie zueinander passen.
Der Eintrittstermin sollte konkret festgelegt werden.
Ort der Beschäftigung: Dieser Punkt ist wichtig bei Unternehmen, die mehrere Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen an verschiedenen Standorten haben.
Die Höhe des Gehalts und der Zahlungsmodus müssen festgehalten sein.
Verabredungen über eine Erhöhung der Bezüge nach der Probezeit sollten möglichst schon im Arbeitsvertrag schriftlich fixiert werden.
Die Nennung der wöchentlichen Arbeitszeit und die Vergütung von Überstunden. Mitarbeiter in Führungspositionen vereinbaren meist ein außertarifliches Gehalt, das anfallende Überstunden einschließt.
Der Urlaubsanspruch orientiert sich meist an tarifvertraglichen Regelungen, üblich sind 25-30 Werktage im Jahr.
Die im Arbeitsvertrag genannten Kündigungsfristen orientieren sich meist an tarifverträglichen Regelungen und am Kündigungs-schutzgesetz. In den ersten sechs Monaten (während der Probezeit) 14 Tage zum Monatsende / ab dem 7. Monat vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende. Abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen können auch längere Kündigungsfristen festgelegt werden. Gesetzlich ist eine Verlängerung der Kündigungsfrist bei zunehmender Betriebszugehörigkeit (ab zwei Jahren) für den Arbeitgeber geregelt.
Zusätzliche vertragliche Regelungen:
Sozialleistungen/Nebenleistungen, wie z.B. Nutzung des Firmenwagens, Prämien, vermögenswirksame Leistungen, betriebliche Altersversorgung, Fahrtkostenzuschuss etc. gehören auch in den Arbeitsvertrag.
Überstundenregelung: In den meisten Fällen regeln tarifliche Bestimmungen Zulässigkeit und Vergütung von Überstunden. Angestellte werden jedoch nicht nach Stunden bezahlt, sondern erhalten ein festes Monatsgehalt, mit dem meist auch die Überstunden abgegolten sind.
Nebentätigkeiten bedürfen, der Zustimmung des Arbeitgebers. Häufig werden sie im Arbeitsvertrag ausgeschlossen.
Umzugskosten: Wenn der Berufsbeginn mit einem Ortswechsel verbunden ist, tragen einige Arbeitgebern ganz oder teilweise die Kosten für den Umzug.
Geheimhaltungspflichten beinhalten eine Schweigepflicht über betriebliche Geheimnisse. Diese Verpflichtung gilt für den Arbeitnehmer auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und sollte nicht zu detailliert sein. Denn beim Wechsel des Arbeitgebers könnte sich dies nachteilig auf das weitere berufliche Fortkommen auswirken.
Dienstverhinderung: Im Falle der Dienstverhinderung muss der Arbeitgeber unverzüglich informiert werden. Bei Krankheit wird oft ab dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung verlangt.
Wettbewerbsverbot ist eine Regelung für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Will der Arbeitgeber verhindern, dass ein hochqualifizierter Angestellter nach Ende des Arbeitsverhältnisses auf seinem bisherigen Arbeitsgebiet als Konkurrent tätig wird, so kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart werden.
Vertragsstrafe: Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann in jedem Vertrag eine Vertragsstrafe vereinbart werden, für den Fall, dass eine Seite ihrer Verpflichtung nicht nachkommt. Diese Strafe darf allerdings nicht unverhältnismäßig hoch sein. In der Praxis werden solche Strafen vor allem für den Fall vereinbart, dass Arbeitnehmer ohne Kündigung gar nicht oder nicht mehr zur Arbeit erscheinen oder Anlass zu einer fristlosen Kündigung geben. Nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform gilt, dass eine angemessene Vertragsstrafe im vorformulierten Arbeitsvertrag weiter zulässig ist.
Kündigung: es kann Schriftform oder die besondere Form, z.B. "per Einschreiben" vereinbart werden.
Zusätzliche vertragliche Regelungen:
Weitere zusätzliche Regelungen im Arbeitsvertrag können betreffen:
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Freistellungsklausel
Auslandstätigkeit
Der Arbeitsvertrag gewährt Einblick in das Verhältnis des zukünftigen Arbeitsgebers zu seinen Mitarbeitern. Ist es von gegenseitiger Wertschätzung geprägt, so wird nicht jede Klausel zu Ihren Lasten ausfallen. Ein guter Arbeitsvertrag regelt und gestaltet nicht nur das gut funktionierende Arbeitsverhältnis, sondern beinhaltet auch Regeln für den Streitfall.
Nur Mut beim Verhandeln. Obwohl Arbeitnehmer meist in der unterlegenen Position sind, ist es wichtig, entscheidende Punkte anzusprechen, die nicht oder nicht wunschgemäß vertraglich festgehalten sind.
"Trainee-Verträge" oder "Post-Doc-Verträge"
Hochschulabsolventinnen und -absolventen werden häufig mit "Trainee-Verträgen" oder "Post-Doc-Verträgen konfrontiert.
Traineeverträge werden oft Berufsanfängern angeboten, die für hochqualifizierte Tätigkeiten und Führungsaufgaben vorgesehen sind.
Post-Doc-Verträge werden angeboten als Zwischenlösung zwischen Promotion und Festanstellung. Sie sind meist auf ein bis zwei Jahre befristet und auf 80 bis 90 Prozent einer vollen Stelle beschränkt. Die übrige Zeit soll zur eigenen Forschung und Weiterbildung zur Verfügung stehen. Ein Post-Doc-Vertrag zieht keineswegs automatisch eine Festanstellung nach sich.
Wer ein solches Angebot annimmt, sollte
bei einem Traineevertrag auf einem verbindlichen Trainingsplan als Bestandteil des Arbeitsvertrages bestehen,
bei einem Post-Doc-Vertrag vertraglich klären, welcher Zeitraum zur Weiterbildung/Forschung zur Verfügung steht


