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SERVICES: Arbeitszeugnisse

Arbeitszeugnisse

Wer ein Unternehmen verlässt, hat nach § 630 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Mehr noch: Die Formulierungen sollten wohlwollend ausfallen, gleichzeitig aber der Wahrheit verpflichtet sein.

Dieser Anspruch besteht schon zu Beginn der Kündigungsfrist, um die alsbaldige Bewerbung bei anderen Arbeitgebern zu ermöglichen.

Arbeitszeugnisse dienen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als Nachweis ihrer beruflichen Tätigkeit und sind ein wichtiger Bestandteil ihrer Bewerbungsunterlagen und spielen für den Erfolg im Beruf und beim Wechsel der Beschäftigung eine entscheidende Rolle. Oft entscheiden sie im Rahmen einer Vorauswahl darüber, ob es überhaupt zu einem Einstellungsgespräch kommt.

Arbeitgebern vermittelt das Arbeitszeugnis Einblick in das fachliche und persönliche Profil von Bewerbern bei der Besetzung von Arbeitsplätzen.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben ein Interesse daran, dass ihre Leistungen und Fertigkeiten, ihre verrichteten Tätigkeiten und ihr Engagement wertgeschätzt und deshalb wahrheitsgemäß und sachkundig schriftlich festgehalten werden.

Gute Zeugnisse können den Zugang zu einem neuen Arbeitsplatz öffnen, schlechte können ihn versperren.

Es gibt vier Zeugnistypen:

  • das einfache Zeugnis
    Ein Arbeitszeugnis bezeichnet man als einfach, wenn es sich lediglich auf die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses bezieht. Die Dauer ist genau zu benennen sowie die Tätigkeit einschließlich der Kompetenzen und Funktionen genau zu beschreiben. Weiterbildung und innerbetrieblicher Aufstieg sind chronologisch aufzuführen.

  • das qualifizierte Zeugnis
    Das qualifizierte Zeugnis ist heute der Regelfall des Arbeitszeugnisses und umfasst neben der Tätigkeitsbeschreibung vor allem Führungsqualitäten und die Leistung des Arbeitnehmers. Dazu gehören Angaben über Fortbildung und innerbetriebliche Akzeptanz des Arbeitnehmers. Es bezieht sich auf die gesamte Beschäftigungszeit mit einer Bewertung aller (möglicherweise unterschiedlichen) Tätigkeiten und Funktionen.

    Da das Zeugnis insbesondere den Zweck hat, dem nächsten Arbeitgeber Informationen über die Person des Bewerbers zu vermitteln, sollte es so ausführlich wie möglich sein.

    Ein Arbeitnehmer sollte deshalb immer auf einem qualifizierten Zeugnis bestehen.

    Ein einfaches Arbeitszeugnis wird der Arbeitnehmer nur wählen, wenn der Arbeitgeber - zu Recht - Dinge in das Zeugnis geschrieben hat, die der neue Arbeitgeber nicht wissen sollte.

    Sind allerdings zu Unrecht Tatsachen falsch benannt, kann der Arbeitnehmer dagegen eine Zeugnisklage beim Arbeitsgericht einreichen.

  • das Zwischenzeugnis
    Ein Arbeitnehmer kann, ohne dass eine Kündigung vorliegen muss, ein Zwischenzeugnis verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat.

    Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung bereits in Aussicht gestellt hat, bei einer Betriebsveräußerung, bei Versetzung in eine andere Abteilung oder vor einer längeren Arbeitsunterbrechung (z. B. Wehr- oder Zivildienst, Elternzeit).

    Für Form und Inhalt des Zwischenzeugnisses gelten die allgemeinen Grundsätze.

  • das Berufsausbildungszeugnis
    Bei Beendigung einer Ausbildung oder beruflichen Fortbildung - aber auch beim vorzeitigen Abbruch oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung - ist der Arbeitgeber verpflichtet, Auszubildenden, Umschülern oder auch Arbeitnehmern/-innen ein Zeugnis auszustellen.

    Das einfache Ausbildungszeugnis enthält Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die in der Ausbildung erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse.

    Auf Verlangen ist ein qualifiziertes Zeugnis auszustellen. Das qualifizierte Zeugnis enthält Angaben über Leistung, Führung und besondere fachliche Fähigkeiten der/des Auszubildenden.

sowie

  • die Arbeitsbescheinigung.
    Eine Arbeitsbescheinigung ist kein Arbeitszeugnis, da in ihr weder Angaben zur Tätigkeit noch bewertende Angaben über Leistung und Führung enthalten sind. Gleichwohl benötigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Arbeitsbescheinigungen aus verschiedenen Anlässen, zum Beispiel um ein bestehendes Arbeitsverhältnis oder die Höhe des Entgeltes nachzuweisen.

Die Zeugnistypen unterscheiden sich durch Inhalt, Aufbau und Zielsetzung.

Was gehört hinein?

Ein vollständiges Arbeitszeugnis besteht aus Überschrift, einem Eingangssatz (Name, Geburtsdaten, Tätigkeitsbezeichnung, Dauer des Arbeitsverhältnisses), der Positions- und Aufgabenbeschreibung, der Leistungs- und Erfolgsbeurteilung, der Beurteilung des Sozialverhaltens, sowie einem Schlussabsatz (Erklärung der Trennung, Ausdrücke des Dankes oder des Bedauerns, Zukunftswünsche).

Die Positions- und Aufgabenbeschreibung sollte eine Steigerung erkennen lassen. Gemeint ist damit nicht unbedingt ein hierarchischer Aufstieg. Auch die Übernahme neuer und komplexerer Aufgaben bedeutet eine Verbesserung.

Um den persönlichen Erfolg zu belegen, empfiehlt es sich, ein oder zwei Highlights, z.B. Projekte, zu benennen.

Die Leistungsbeurteilung setzt bei der Frage an, wie zufrieden der Arbeitgeber mit den Leistungen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers war. Es ist dabei nach den Merkmalen Arbeitsbereitschaft, Arbeitsbefähigung, Arbeitsweise und Arbeitserfolg zu beurteilen. Differenzierte Ausführungen zu den einzelnen Merkmalen steigern den Wert des Zeugnisses. Dafür gibt es spezielle Formulierungen, denen feststehende Bewertungen zuzuordnen sind.

Neben der Leistung bewertet der Arbeitgeber im qualifizierten Zeugnis auch das Führungsverhalten. Dabei beurteilt er, wie sich die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer in die betriebliche Ordnung angepasst hat. Er beurteilt, ob er/sie sich bei der Arbeit kooperativ, freundlich, aufgeschlossen und kritikfähig zeigte. Und er bewertet, wie sein/ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern, Kollegen und gegebenenfalls Kunden oder Publikum war.

Bewertungsschlüssel

Zufriedenheit + 3 Steigerungen (immer hervorragend)
Beispiel: "Hat stets/immer/jederzeit zu unserer vollsten Zufriedenheit ..."
Zufriedenheit + 2 Steigerungen (überdurchschnittlich)
Beispiel: "Hat stets/immer/jederzeit zu unserer vollen Zufriedenheit ..."
Zufriedenheit + 1 Steigerung (durchschnittlich)
Beispiel: "Hat stets/immer/jederzeit zu unserer Zufriedenheit ..."
Zufriedenheit (gerade noch ohne Beanstandungen)
Beispiel: "Hat zu unserer Zufriedenheit ..."
Bemühen/eingeschränkte Zufriedenheit (deutlich schlechter als der Durchschnitt)
Beispiel: "Hat die Arbeiten insgesamt zu unserer Zufriedenheit erledigt..."
Unzufriedenheit (absolut unbefriedigend)
Beispiel: "Hat sich bemüht, die Arbeiten zu unserer Zufriedenheit zu erledigen..."

Der Arbeitgeber darf keine Angaben auslassen, die üblicherweise in einem Zeugnis erwartet werden. Das gilt sowohl für berufsspezifische Leistungsbeurteilungen, als auch für die Beurteilung der jeweils üblichen Führungseigenschaften. Angaben, die dem Ansehen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern schaden würden, haben ebenfalls im Zeugnis nichts zu suchen.

In einem guten Zeugnis dankt der ehemalige Arbeitgeber für die geleistete Arbeit, bedauert das Ausscheiden und wünscht für die Zukunft alles Gute. Eine solche Abschlussformulierung rundet das Arbeitszeugnis ab, ein Rechtsanspruch darauf besteht allerdings nicht. Der Beendigungsgrund sollte aber muss nicht im Zeugnis stehen. Wenn das Zeugnis eine Abschlussfloskel enthält, darf ihre Aussage nicht im Widerspruch zum übrigen Zeugnis stehen.

Eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer sollte jedes Zeugnis wichtig nehmen. Auch wenn sie/er glaubt, es wegen seines "letztmaligen Wechsels" gar nicht mehr bei Bewerbungen einsetzen zu müssen, sollte sie/er es fachkundig prüfen lassen.

Hat der Aussteller nur geringe Kenntnisse der Zeugnissprache, so sollte der Arbeitnehmer ihm einen mit fachkundiger Unterstützung erstellten, ausformulierten Entwurf vorlegen. Da die Zeugnisausstellung of eine ungeliebte Aufgabe ist, wird diese Hilfe gelegentlich gerne in Anspruch genommen.

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer können eine Änderung oder Berichtigung des Zeugnisses verlangen, wenn es Schreibfehler, Flecken etc. enthält und wenn wesentliche Tätigkeiten fehlen oder Form und Inhalt des Zeugnisses nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Wichtig ist eine differenzierte und konkrete Beurteilung von Motivation, Fachwissen, Arbeitsstil und Erfolg.

Jeder Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm die Beurteilung seiner Leistung erklärt wird. Ist ihm die Beurteilung im Zeugnis unklar, so sollte er Aufklärung und Begründung fordern. Erfüllt der Arbeitgeber den Anspruch auf Zeugniserteilung nicht oder nicht ordnungsgemäß, dann können Arbeitnehmer/-innen vor dem Arbeitsgericht auf Ausstellung oder Berichtigung des Zeugnisses klagen. Eine Klage muss umgehend eingereicht werden (am besten von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht), da bei Untätigkeit schon nach wenigen Monaten der Anspruch auf Zeugnisberichtigung verwirkt sein kann.

Arbeitszeugnisse stecken voll versteckter Codes

Aber wer weiß schon, ob das Lob tatsächlich ehrlich gemeint ist oder doch raffiniert versteckte Tadel enthält? Im Dschungel der Zeugnisfloskeln finden sich nur die wenigsten Beschäftigten zurecht. Die erste Freude über das frisch ausgestellte Arbeitszeugnis kann schnell in bohrende Zweifel umschlagen.

Über den Geheimcode wurde viel gerätselt und geschrieben. Ein Geheimcode im Sinne einer "geheimen Vereinbarung" von Arbeitgebern existiert nicht. Aber es hat sich eine bestimmte Zeugnissprache etabliert, die teilweise deutlich vom allgemeinen Sprachgebrauch abweicht und daher schwer verständlich, manchmal sogar irreführend ist.

Hier einige Beispiele (Quelle: http://www.arbeitszeugnis.de der PersonalManagementServiceGmbH)

"Stets zeigte er eine herausragende Einsatzbereitschaft, wobei sein Enthusiasmus und seine optimistische Haltung auch in schwierigen Arbeitssituationen sehr beflügelnd auf Kollegen und Mitarbeiter wirkten."
Wertung: Arbeitsbereitschaft Note 1

"Ihre folgerichtige Denkweise kennzeichnet ihre sichere Urteilsfähigkeit in vertrauten Zusammenhängen."
Wertung: Arbeitsbefähigung Note 3.
Zum Vergleich: "Im vertrauten Zusammenhang kann sie sich im Wesentlichen auf ihre Urteilsfähigkeit stützen".
Wertung: Note 5.
"Auch in akuten Problemlagen zeichnete sie sich stets durch ein verantwortungsbewusstes und immer zutreffendes Urteil aus, wobei sie stets die Übersicht behielt."
Wertung: Note 1.

"Er suchte stets nach guten und kostengünstigen Lösungen (fand sie aber nicht). Die Erfolge sprechen für sich (Ironie!)."
Wertung: Arbeitserfolg Note 5, Leerstellentechnik.

"Er engagierte sich auch in unserem Fachverband, wo er als Fachmann für die SE-Koordination galt (=aber nicht bei uns)."
Wertung: Fachwissen Note 5, Ausweichtechnik

Wir könnten diese Beispiele endlos weiterführen und auch ein professioneller Zeugnistester wird sich manche Aussagen mehrfach durchlesen, bevor er sie sicher einzuschätzen vermag. Daher sei ein abschließender Rat an alle Zeugnisempfänger erlaubt: Um Risiken zu vermeiden, sollte auf eine - möglichst frühzeitige - professionelle Zeugnisanalyse nicht verzichtet werden. Man kann dies als abschließende Bestätigung der eigenen mehr oder minder treffsicheren Interpretation sehen. Doch möglicherweise wird man überrascht sein, was ein Zeugnis aus professioneller Sicht aussagt - und was es verschweigt.

Weitere Informationen zum Thema Arbeitszeugnis finden Sie unter:

Donnerstag, 23. Mai 2013

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