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SERVICES: BAB - Berufsausbildungsbeihilfe

BAB - Berufsausbildungsbeihilfe

Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) wird während einer beruflichen Ausbildung sowie einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme geleistet. Auszubildende erhalten Berufsausbildungsbeihilfe, wenn sie während der Ausbildung nicht bei den Eltern wohnen können, weil der Ausbildungsbetrieb vom Elternhaus zu weit entfernt ist.

Ziele der Förderung

  • Überwindung wirtschaftlicher Schwierigkeiten, die einer angemessenen beruflichen Qualifizierung entgegenstehen

  • Unterstützung des Ausgleichs am Ausbildungsmarkt

  • Sicherung und Verbesserung der beruflichen Beweglichkeit

  • Unterstützung und Ergänzung der Hilfen der Berufsberatung, hauptsächlich bei der überörtlichen Ausgleichsvermittlung

Die BAB dient insbesonders

  • der Verwirklichung des Sozialstaatsprinzips (Artikel 20 Grundgesetz)

  • der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2 Grundgesetz)

  • der freien Berufswahl (Artikel 12 Grundgesetz)

Antrag

Berufsausbildungsbeihilfe wird auf Antrag erbracht. Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen, in deren Bezirk der Auszubildende seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wird Berufsausbildungsbeihilfe erst nach Beginn der Ausbildung oder der berufsvorbereitenden Maßnahme beantragt, wird sie rückwirkend längstens vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Leistungen beantragt worden sind.

Für behinderte Menschen gelten besondere Regelungen:

Berufsausbildungsbeihilfe für behinderte Menschen

Behinderte Menschen erhalten bei Teilnahme an allgemeinen Maßnahmen der Ausbildung Berufsausbildungsbeihilfe. Ob Sie während der Ausbildung, der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, der Grundausbildung oder anderer Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder auf Ausbildungsgeld haben, können Sie bei Ihrer Beratungskraft erfragen. Bitte informieren Sie sich deshalb rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit.

Anspruchsvoraussetzungen – Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)

Die Anspruchsvoraussetzungen für die Erbringung von BAB können Sie unter „Berufsausbildungsbeihilfe“ nachlesen.

Bei der BAB für behinderte Menschen gelten folgende Besonderheiten:

  • Förderfähig sind auch berufliche Ausbildungen, die im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abweichend von den Ausbildungsordnungen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe oder in Sonderformen für behinderte Menschen durchgeführt werden.

  • Eine Verlängerung der Ausbildung über das vorgesehene Ausbildungsende hinaus, eine Wiederholung der Ausbildung ganz oder in Teilen sowie eine erneute berufliche Ausbildung wird gefördert, wenn Art oder Schwere der Behinderung es erfordern und ohne die Förderung eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben nicht erreicht werden kann.

  • Anspruch auf BAB bei einer beruflichen Ausbildung besteht auch, wenn der behinderte Mensch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt.

Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe für behinderte Menschen

Die Berufsausbildungsbeihilfe für behinderte Menschen berechnet sich wie für nicht behinderte Menschen.

Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für behinderte Menschen berechnet sich nach den unter „Berufsausbildungsbeihilfe“ beschriebenen Grundsätzen.

Da als Besonderheit zur „allgemeinen BAB“ auch eine Unterbringung im Haushalt der Eltern, eines Elternteiles die Gewährung von BAB nicht ausschließt, gilt hier ein besonderer Bedarf.

In diesen Fällen beträgt der allgemeine Bedarf 282 Euro. Wenn Sie verheiratet sind, eine Lebenspartnerschaft führen oder das 21. Lebensjahr vollendet haben, beträgt der allgemeine Bedarf 353 Euro.

Quelle und weitere Informatio
 

Mittwoch, 17. März 2010

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